Startseite Balkonkraftwerk vor dem Gesetz: Der ultimative Leitfaden 2025
News Balkonkraftwerk vor dem Gesetz: Der ultimative Leitfaden 2025

Balkonkraftwerk vor dem Gesetz: Der ultimative Leitfaden 2025

Jee-Won Seo
Balkonkraftwerk vor dem Gesetz: Der ultimative Leitfaden 2025

In diesem ultimativen Leitfaden erfährst du alles rund um die Rechtslage zu Balkonkraftwerken 2025 - von den Rechten und Pflichten als Mieter bis hin zur zulässigen Nutzung von Stromzählern und Steckern.

Jahrelang hat die Installation eines Balkonkraftwerks für Verunsicherungen gesorgt. Durfte der Vermieter pauschal Nein sagen? Wie viel Watt darf ich einspeisen? Wo muss ich mich anmelden? Diese Fragen, die von vielen Anbietern und Ratgebern oft nur oberflächlich behandelt wurden, sorgten für eine erhebliche Hürde. Doch diese Hürde ist nun mit dem sogenannten Solarpaket I und der Gesetzesänderung im Miet- und Wohneigentumsrecht gefallen. Dieser Leitfaden wird dich mit juristischer Tiefe und praktischer Klarheit durch die neue Rechtslage führen. Wir beleuchten nicht nur, was sich geändert hat, sondern auch, warum diese Änderungen so fundamental sind und welche neuen Möglichkeiten und Verantwortlichkeiten sich daraus für dich ergeben. 

Solarpaket I: Die Revolution am Balkon

Bevor wir tief in die juristischen Details des Miet- und Eigentumsrechts eintauchen, ist es entscheidend, die technischen und bürokratischen Vereinfachungen zu verstehen, die durch das Solarpaket I eingeführt wurden. Diese bilden das Fundament, auf dem die neuen Rechte erst wirklich praktikabel werden. Denn ein rechtlicher Anspruch ist in der Praxis nur so viel wert, wie er einfach und unkompliziert umgesetzt werden kann.

Die Änderungen des Solarpakets I sind nicht nur eine parallele Entwicklung, sondern die entscheidende Voraussetzung dafür, dass das Recht auf Solar kein zahnloser Tiger bleibt, sondern zu einer realen Möglichkeit für jeden wird. Sie schaffen die technische und administrative Basis, die den rechtlichen Anspruch erst mit Leben füllt. 

Mehr Power für deinen Balkon

Die wohl spürbarste Änderung betrifft die Leistungsgrenzen von Balkonkraftwerken. Hier hat der Gesetzgeber an zwei entscheidenden Schrauben gedreht, um die Effizienz und den Nutzen der Anlagen deutlich zu erhöhen. 
  • Erhöhung der Wechselrichterleistung: Die sogenannte Bagatellgrenze für die Einspeiseleistung des Wechselrichters wurde von 600 Watt auf 800 Watt angehoben. Diese Erhöhung um 33 % mag auf den ersten Blick gering erscheinen, hat aber in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Sie ermöglicht eine höhere Stromausbeute, besonders in den ertragreichen Mittagsstunden, aber auch morgens, abends und bei bewölktem Himmel. 
  • Einführung einer Modulleistungsgrenze: Erstmals wurde eine klare Obergrenze für die installierte Leistung der Solarmodule selbst festgelegt. Pro Hausanschluss dürfen nun Module mit einer Gesamtleistung von bis zu 2.000 Watt-Peak (Wp) installiert werden. Diese Regelung eröffnet die Möglichkeit des Overpaneling. Du kannst beispielsweise vier Module mit je 500 Wp an einen 800-Watt-Wechselrichter anschließen. Auch bei nicht optimalen Bedingungen erreichen die Module so häufiger die maximale Einspeiseleistung des Wechselrichters, was den Gesamtertrag deutlich steigert. 

Die neue Anmeldefreiheit

Eine der größten Hürden war bisher der bürokratische Aufwand. Die komplizierte doppelte Anmeldung ist nun Geschichte. 
  • Wegfall der Anmeldung beim Netzbetreiber: Die bislang erforderliche, oft umständliche Anmeldung beim lokalen Netzbetreiber entfällt vollständig. Es ist keine Genehmigung oder Rückmeldung des Netzbetreibers mehr notwendig. 
  • Vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR): Die einzige verbleibende Pflicht ist eine stark vereinfachte Online-Registrierung bei der Bundesnetzagentur. Diese erfordert nur noch wenige, grundlegende Angaben zu deiner Person und deiner Anlage und ist in wenigen Minuten abgeschlossen. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen. 

Pragmatische Lösungen für einen schnellen Start

Um den sofortigen Start zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber weitere pragmatische Regelungen geschaffen. 
  • Vorübergehende Duldung alter Stromzähler: Alte, rückwärtslaufende Ferraris-Zähler werden vorübergehend geduldet, bis der Messstellenbetreiber sie regulär austauscht. Du kannst dein Balkonkraftwerk also sofort nach der Installation anschließen und nutzen. 
  • Steuerliche Vorteile: Die seit dem 1. Januar 2023 geltende Befreiung von der Mehrwertsteuer (0 % Umsatzsteuer) auf den Kauf von Photovoltaikanlagen bleibt bestehen. Zudem sind die Einnahmen aus dem Eigenverbrauch bei Anlagen dieser Größe in der Regel von der Einkommensteuer befreit. 
Kriterium Regelung ALT (vor 2024) Regelung NEU (seit Solarpaket I / Gesetzesänderung)
Wechselrichterleistung Max. 600 Watt Max. 800 Watt
Modulleistung Keine explizite Obergrenze Max. 2.000 Watt-Peak
Anmeldung Erforderlich bei Netzbetreiber UND Marktstammdatenregister (MaStR) Nur noch vereinfachte Registrierung im MaStR
Zählertyp Sofortiger Austausch eines alten Zählers (ohne Rücklaufsperre) nötig Vorübergehende Duldung alter Zähler bis zum regulären Austausch
Rechtlicher Status (Mieter) Genehmigung lag im Ermessen des Vermieters Anspruch auf Genehmigung als "privilegierte Maßnahme" (§ 554 BGB)
Rechtlicher Status (WEG) Oft Zustimmung aller Betroffenen oder qualifizierte Mehrheit nötig Anspruch auf Genehmigung, Beschluss mit einfacher Mehrheit (§ 20 WEG)

Das Recht auf Solar für Mieter

Für die rund 40 Millionen Mieterhaushalte in Deutschland markiert die Gesetzesänderung vom Oktober 2024 einen echten Paradigmenwechsel. Die Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog der privilegierten Maßnahmen des § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwandelt eine höfliche Bitte in einen starken, einklagbaren Rechtsanspruch.

Vom Bittsteller zum Anspruchsteller

Der Kern der Änderung liegt in der Neufassung des § 554 BGB, der bauliche Veränderungen auflistet, deren Gestattung ein Mieter vom Vermieter verlangen kann. Steckersolargeräte sind nun explizit Teil dieser privilegierten Liste. 

Nach alter Rechtslage lag die Erlaubnis im Ermessen des Vermieters. In der neuen Rechtslage hat sich dieses Verhältnis umgekehrt. Der Mieter hat nun einen grundsätzlichen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters. Die Beweislast liegt beim Vermieter, der triftige Gründe für eine Ablehnung vorbringen muss. Ein pauschales Nein ist damit unwirksam. 

Wann darf der Vermieter Nein sagen?

Der Anspruch ist jedoch nicht absolut. Das Gesetz formuliert einen wichtigen Vorbehalt: Der Anspruch auf Zustimmung besteht nicht, "wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann". Dies öffnet die Tür für eine Interessenabwägung im Einzelfall. Legitimer Ablehnungsgründe können sein:
  • Denkmalschutz: Wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht und die Installation die geschützte Fassade oder das historische Erscheinungsbild beeinträchtigen würde, können die Auflagen der Denkmalschutzbehörde eine Installation unzumutbar machen.
  • Erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz: Wenn die geplante Montage die Statik des Balkons oder des Gebäudes gefährden oder die Bausubstanz nachhaltig schädigen würde. Eine fachgerechte Befestigung mit Klemmen an einer stabilen Balkonbrüstung fällt hier in der Regel nicht darunter.
  • Gravierende Sicherheitsbedenken: Wenn nachweisbare und nicht durch fachgerechte Installation behebbare Gefahren für den Brandschutz oder die elektrische Sicherheit des Gebäudes bestehen. Veraltete Elektroinstallationen können ein Grund sein, wobei hier zu prüfen ist, ob eine Ertüchtigung zumutbar ist.
  • Unzumutbare Beeinträchtigung Dritter: Wenn die Anlage nachweislich zu einer erheblichen Verschattung oder Blendwirkung für Nachbarwohnungen führt.23 Rein subjektive ästhetische Bedenken des Vermieters oder der Nachbarn sind hingegen in der Regel kein ausreichender Ablehnungsgrund mehr.

Das Mitspracherecht des Vermieters

Die Gesetzesänderung hat den potenziellen Konfliktpunkt zwischen Mietern und Vermietern entscheidend verlagert. Die Auseinandersetzung wird sich in Zukunft seltener darum drehen, ob ein Balkonkraftwerk installiert werden darf, sondern vielmehr darum, wie und unter welchen konkreten Auflagen dies geschieht. Der Anspruch des Mieters bezieht sich auf das Ob der Installation, er ist jedoch kein Freifahrtschein für eine beliebige Umsetzung. Der Vermieter behält ein Mitspracherecht bei der konkreten Ausgestaltung, dem Wie.

Dieses Mitspracherecht darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, den Anspruch des Mieters auszuhöhlen. Zulässige und angemessene Vorgaben können sein:
  • Die Forderung nach einer fachgerechten und sturmsicheren Montage.
  • Vorgaben zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes (z. B. unauffällige Kabelführung), solange diese nicht schikanös sind.
  • Der Abschluss einer schriftlichen Zusatzvereinbarung, die die Pflicht zur Übernahme aller Kosten (Anschaffung, Wartung, Versicherung) und zum vollständigen, rückstandslosen Rückbau bei Auszug regelt.
Unverhältnismäßige Forderungen, wie die Beauftragung eines teuren Statik-Gutachtens für eine Standard-Klemmbefestigung oder das Vorschreiben eines bestimmten, überteuerten Herstellers, wären hingegen wahrscheinlich als Versuch zu werten, das Recht des Mieters zu untergraben. Hier wird sich in den kommenden Jahren eine neue Rechtsprechung entwickeln müssen, die die Grenzen des Zumutbaren für beide Seiten klarer definiert.

Praxisleitfaden: Erfolgreich mit dem Vermieter kommunizieren

Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einer proaktiven und kooperativen Kommunikation. Ein gut vorbereiteter, schriftlicher Antrag ist dabei essenziell. 

Musterformulierung für dein Anschreiben an den Vermieter:

[Dein Name & Anschrift]

[Name & Anschrift des Vermieters/der Hausverwaltung]

Antrag auf Zustimmung zur Installation eines Steckersolargeräts (Balkonkraftwerk) gemäß § 554 BGB

Sehr geehrte/r Herr/Frau [Name des Vermieters],

hiermit beantrage ich Ihre Zustimmung zur Installation eines Steckersolargeräts an meinem Balkon der Wohnung in der [Anschrift des Mietobjekts].

Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, wurde die Installation von Steckersolargeräten mit der Gesetzesänderung vom Oktober 2024 in den Katalog der privilegierten Maßnahmen nach § 554 Abs. 1 BGB aufgenommen. Damit besteht für Mieter ein grundsätzlicher Anspruch auf die Gestattung einer solchen Maßnahme.

Um Ihnen eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen, stelle ich Ihnen folgende Informationen zur geplanten Anlage zur Verfügung:

  • Anlagentyp:
  • Leistung:
  • Montageort:
  • Befestigungsmethode:

Ich versichere Ihnen hiermit, dass:

  1. die Installation fachgerecht und sturmsicher nach den Vorgaben des Herstellers erfolgt.
  2. sämtliche Kosten für Anschaffung, Installation, Wartung und Versicherung von mir getragen werden.
  3. die Anlage bei meinem Auszug vollständig und rückstandslos entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
  4. mein Versicherungsschutz (Haftpflicht/Hausrat) eventuelle Schäden abdeckt

Gerne stehe ich Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung und kann Ihnen auf Wunsch die technischen Datenblätter der Anlage zukommen lassen. Ich bitte um Ihre schriftliche Stellungnahme innerhalb der nächsten drei Wochen.

Mit freundlichen Grüßen

[Deine Unterschrift]


Phase Schritt Details
1. Vorbereitung Standort & Anlage prüfen Ist der Montageort sonnig und stabil? Welche Anlage passt (Leistung, Sicherheitsstandards wie DGS)?
Förderungen recherchieren Gibt es Zuschüsse von deiner Kommune oder deinem Bundesland?
2. Kommunikation Schriftlichen Antrag stellen Nutze eine Vorlage. Sei präzise, kooperativ und verweise auf § 554 BGB.
Frist setzen Bitte um eine Antwort innerhalb einer angemessenen Frist (z.B. 2-4 Wochen).
3. Installation Fachgerechte Montage Sorge für eine sturmsichere Befestigung.
Versicherungsschutz klären Informiere deine Hausrat- und Haftpflichtversicherung. In der Regel ist die Anlage mitversichert.
4. Bürokratie Im MaStR registrieren Melde die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme online bei der Bundesnetzagentur an.
5. Auszug Rückbaupflicht beachten Plane den rückstandslosen Abbau, es sei denn, es gibt eine Übernahmevereinbarung.

Balkonkraftwerke in der WEG

Auch für Wohnungseigentümer war die Installation eines Balkonkraftwerks oft ein Spießrutenlauf, der am Veto eines einzelnen Nachbarn oder an starren Mehrheitserfordernissen scheitern konnte. Die Aufnahme von Steckersolargeräten in § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) als privilegierte Maßnahme bricht diese alten Strukturen auf und stärkt die Rechte des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft fundamental.

Das Ende des Vetos: § 20 WEG

Eine privilegierte Maßnahme im WEG-Recht bezeichnet eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, die einem besonderen gesellschaftlichen oder individuellen Interesse dient und auf deren Gestattung ein einzelner Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch hat. Mit der Einfügung der "Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" in § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG gehören Balkonkraftwerke nun offiziell zu diesem Kreis.

Nach alter Rechtslage galt die Anbringung eines Balkonkraftwerks als bauliche Veränderung, die das äußere Erscheinungsbild betrifft. Dies erforderte oft die Zustimmung aller potenziell beeinträchtigten Eigentümer oder zumindest eine qualifizierte Mehrheit, was in der Praxis eine hohe Hürde darstellte. Die neue Rechtslage kehrt dieses Prinzip um: Jeder Wohnungseigentümer kann nun von der Gemeinschaft verlangen, dass die Installation einer "angemessenen baulichen Veränderung" für ein Steckersolargerät gestattet wird. 

Über diesen Antrag muss die Eigentümerversammlung beschließen, und für einen positiven Beschluss genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gemeinschaft ist grundsätzlich verpflichtet, einen entsprechenden Gestattungsbeschluss zu fassen und kann dies nicht mehr grundlos verweigern.

Die Gestaltungsmacht der WEG

Ähnlich wie der Vermieter im Mietrecht hat auch die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Mitspracherecht bei der konkreten Durchführung der Maßnahme, also dem Wie der Installation. Die Gemeinschaft kann und sollte sogar von diesem Recht Gebrauch machen, um langfristig ein harmonisches und sicheres Gesamtbild der Wohnanlage zu gewährleisten und einen unkoordinierten Flickenteppich aus verschiedensten Anlagen zu vermeiden.

Zulässige Vorgaben durch die WEG können umfassen:
  • Festlegungen zu Montageort, Farbe oder Größe der Module, um die architektonische Einheit zu wahren.
  • Die Forderung, dass die Installation nur durch einen qualifizierten Fachbetrieb erfolgen darf.
  • Die Auflage, einen Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorzulegen.
  • Die Anforderung, die Anmeldebescheinigung aus dem Marktstammdatenregister vorzulegen.
Die Grenzen dieser Gestaltungsmacht sind dort erreicht, wo die Vorgaben den Anspruch des einzelnen Eigentümers unzumutbar erschweren oder faktisch unmöglich machen. Ein generelles Verbot ist unzulässig. Ebenso kann sich die WEG in der Regel nicht darauf berufen, die Maßnahme stelle eine "grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage" im Sinne von § 20 Abs. 4 WEG dar, da dies bei Balkonkraftwerken so gut wie nie der Fall ist.

Diese neue Rechtslage zwingt Wohnungseigentümergemeinschaften, sich proaktiv mit dem Thema auseinanderzusetzen. Eine passive Haltung, bei der man auf Einzelanträge wartet, führt unweigerlich zu unkoordinierten Einzelaktionen und potenziellen Konflikten. Die strategisch klügste Vorgehensweise für eine WEG ist es, vorausschauend einen allgemeinen Rahmenbeschluss (Grundlagenbeschluss) zu fassen. Ein solcher Beschluss kann einheitliche und angemessene Regeln für alle zukünftigen Installationen festlegen und schafft so von vornherein Klarheit, Fairness und Rechtssicherheit für alle Eigentümer.

Klarheit bei den Kosten

Die Kostenregelung im WEG-Recht ist eindeutig: Die Kosten für Anschaffung, Installation, Wartung, Versicherung und den späteren Rückbau des Balkonkraftwerks trägt allein derjenige Wohnungseigentümer, der die Maßnahme beantragt und durchführt. Eine Umlage der Kosten auf die Gemeinschaft ist nicht vorgesehen, da auch nur der antragstellende Eigentümer von der Stromerzeugung profitiert.

Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn für die Installation mehrerer Anlagen eine Aufrüstung des Gemeinschaftseigentums notwendig wird, beispielsweise eine Verstärkung der zentralen Elektroinstallation. In einem solchen Fall müssten die Eigentümer über diese Maßnahme gesondert beschließen und eine entsprechende Kostenverteilung festlegen.

Phase Schritt Details
1. Vorbereitung Eigene Planung & Information Wähle deine Wunschanlage aus und plane den Montageort.
Informelle Gespräche Sprich mit Nachbarn und der Hausverwaltung, um für Unterstützung zu werben und Bedenken frühzeitig auszuräumen.
2. Antragstellung Form- und fristgerechter Antrag Reiche bei der Hausverwaltung einen konkreten Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung ein. Beschreibe genau, was, wo und wie installiert werden soll.
3. Beschlussfassung In der Versammlung werben Erläutere dein Vorhaben und weise auf deinen Rechtsanspruch nach § 20 WEG und die Notwendigkeit einer einfachen Mehrheit hin.
4. Umsetzung Installation gemäß Beschluss Führe die Installation exakt nach einem positiven Beschluss exakt nach den eventuellen Vorgaben der WEG durch.
5. Bürokratie Im MaStR registrieren Melde die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme online an.

Die Anmeldung im Marktstammdatenregister

Die einzige verbleibende bürokratische Pflicht ist die Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur. Dies geschieht online und ist unkompliziert:
  1. Webseite aufrufen: Besuche die Webseite des Marktstammdatenregisters.
  2. Benutzerkonto anlegen: Falls noch nicht vorhanden, erstelle ein persönliches Benutzerkonto.
  3. Anlage registrieren: Starte den Prozess zur Registrierung einer neuen Anlage und wähle die Option "Steckerfertige Solaranlage".
  4. Daten eingeben: Ein Assistent führt dich durch die Eingabemaske. Du benötigst folgende Daten:
    • Deine Kontaktdaten und den Standort der Anlage.
    • Die Leistung der Solarmodule in Watt-Peak (Wp).
    • Die Leistung des Wechselrichters in Watt (W) bzw. Voltampere (VA).
    • Die Nummer deines Stromzählers (findest du auf dem Zähler oder deiner Stromrechnung).
    • Das Datum der Inbetriebnahme.
  5. Absenden: Nach Überprüfung der Daten schließt du die Registrierung ab. Die Bundesnetzagentur informiert daraufhin automatisch deinen Netzbetreiber.

Hier eine anschauliche Schritt-für-Schritt-Anleitung:

Mehr Infos findest du unter: Balkonkraftwerk anmelden.

Stromzähler-Chaos? Was du wirklich wissen musst

Die Situation um die Stromzähler hat sich erheblich entspannt.
  • Der alte Ferraris-Zähler: Solltest du noch einen alten, schwarzen Zähler mit Drehscheibe ohne Rücklaufsperre besitzen, darfst du dein Balkonkraftwerk trotzdem sofort in Betrieb nehmen. Wenn du mehr Strom erzeugst als du verbrauchst, läuft dieser Zähler rückwärts und reduziert so deine Stromrechnung.
  • Ein temporärer Vorteil: Diese Duldung ist ein bewusster politischer Kompromiss, um einen schnellen Ausbau zu ermöglichen, ohne auf den flächendeckenden Zählertausch warten zu müssen. Es ist jedoch eine Übergangslösung. Verlass dich bei deiner Amortisationsrechnung nicht dauerhaft auf diesen Effekt.
  • Der kostenlose Zählertausch: Der zuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, deinen  alten Zähler gegen einen modernen, digitalen Zweirichtungszähler auszutauschen. Dieser Tausch ist für dich kostenlos. Die jährliche Gebühr für den Betrieb des neuen Zählers ist gesetzlich auf maximal 20 Euro pro Jahr gedeckelt.

Die Stecker-Frage – Schuko oder Wieland?

Die Debatte um den richtigen Anschlussstecker hat viele verunsichert, doch auch hier gibt es eine klare Tendenz zur Vereinfachung.
  • Der Status Quo: Während in der Vergangenheit oft eine spezielle Wieland-Einspeisesteckdose von Fachleuten empfohlen wurde, hat sich in der Praxis der Anschluss über eine normale Haushaltssteckdose (Schuko-Stecker) durchgesetzt.
  • Der Ausblick: Das Solarpaket I zielt explizit darauf ab, den Schuko-Stecker als offiziellen Standard für Steckersolargeräte zu etablieren. Die entsprechende technische Norm des VDE wird derzeit überarbeitet, eine neue Produktnorm wird erwartet. Bis zur endgültigen Verabschiedung gilt: Der Betrieb über einen Schuko-Stecker ist gängige und weithin akzeptierte Praxis. Entscheidend ist, dass du ein qualitativ hochwertiges Balkonkraftwerk mit einem zertifizierten Wechselrichter verwendest, der über einen integrierten Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) verfügt. Dieser sorgt dafür, dass sich der Wechselrichter bei einem Stromausfall sofort vom Netz trennt.

Sicherheit geht vor

Bei aller Einfachheit sollten zwei Aspekte immer im Vordergrund stehen:
  • Sturmsichere Montage: Ein Solarmodul wiegt etwa 20 Kilogramm. Eine absolut sichere und stabile Befestigung, die den Herstellerangaben entspricht und auch starken Wind- und Schneelasten standhält, ist unerlässlich. Hier darf es keine Kompromisse geben, um Gefahren für Personen und Sachwerte auszuschließen.
  • Elektrische Sicherheit und Versicherung: Schließe dein Balkonkraftwerk immer direkt an eine Wandsteckdose an, niemals über eine Mehrfachsteckdose oder ein Verlängerungskabel. Schütze die Kabel vor mechanischen Beschädigungen. In der Regel sind Balkonkraftwerke über die private Haftpflicht- und Hausratversicherung mitabgedeckt. Eine kurze schriftliche Anfrage bei deiner Versicherung zur Bestätigung des Schutzes ist dennoch empfehlenswert und schafft endgültige Sicherheit.

Erfahre auch mehr zum Thema: So sicher sind Balkonkraftwerke.

Die häufigsten Fragen zum Recht auf Balkonkraftwerke

Wer haftet bei Schäden durch mein Balkonkraftwerk?

Als Betreiber der Anlage haftest du für alle Schäden, die davon ausgehen (z.B. durch Herabfallen bei Sturm). Deshalb ist eine fachgerechte Montage und die Klärung des Versicherungsschutzes entscheidend und die Klärung des Versicherungsschutzes mit deiner privaten Haftpflichtversicherung unerlässlich. 

Was passiert mit der Anlage, wenn ich als Mieter ausziehe? 

Grundsätzlich bist du verpflichtet, die Anlage bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder vollständig und rückstandslos zu wieder vollständig zu entfernen. Alternativ kannst du eine Übernahmevereinbarung mit dem Nachmieter oder Vermieter treffen. 

Muss ich den erzeugten Strom versteuern? 

Bei Anlagen dieser Größe, die primär dem Eigenverbrauch dienen, fallen in der Regel weder Einkommensteuer an, noch wird auf den Kauf die Umsatzsteuer erhoben (0%-Regelung).

Lohnt sich ein Stromspeicher für mein Balkonkraftwerk? 

Die Verwendung eines Speichers ist technisch erlaubt. Er kann den Eigenverbrauchsanteil deutlich erhöhen, da Sie tagsüber erzeugten Strom auch abends nutzen können. Ob sich die Investition aufgrund der noch relativ hohen Anschaffungskosten wirtschaftlich rechnet, ist eine individuelle Abwägung und hängt stark vom eigenen Verbrauchsverhalten ab.

Bekomme ich eine Einspeisevergütung?

Theoretisch hast du Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). In der Praxis ist der damit verbundene bürokratische Aufwand jedoch unverhältnismäßig hoch und für die geringen Überschussmengen nicht lohnenswert. Daher wird der überschüssige Strom in der Regel unentgeltlich ins öffentliche Netz eingespeist.

Gibt es staatliche Förderungen? 

Ja, neben der bundesweiten Mehrwertsteuerbefreiung bieten viele Kommunen und einige Bundesländer direkte finanzielle Zuschüsse für den Kauf von Balkonkraftwerken an. Eine Recherche nach lokalen Förderprogrammen vor dem Kauf ist sehr empfehlenswert.

Was ist, wenn mein Vermieter oder die WEG meinen Antrag ignoriert? 

Setze in deinem Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme. Reagiert die Gegenseite nicht, kannst du deinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Im Mietrecht wäre dies eine Klage auf Zustimmung, im Wohnungseigentumsrecht eine sogenannte Beschlussersetzungsklage, mit der ein Gericht den fehlenden Beschluss der WEG ersetzt.

Werde Teil der Energiewende

Das Recht auf Balkonkraftwerke ist keine ferne Zukunftsvision mehr, sondern seit 2024 geltendes Recht in Deutschland. Die Zeit der Unsicherheit, der rechtlichen Grauzonen und der willkürlichen Verbote ist vorbei. Die Kombination aus radikal vereinfachter Technik und Bürokratie durch das Solarpaket I und einem starken, einklagbaren Rechtsanspruch für Mieter (§ 554 BGB) und Wohnungseigentümer (§ 20 WEG) hat die letzten großen Hürden für die private Energiewende am Balkon beseitigt.

Du hast nun die rechtliche und technische Freiheit, deine Stromkosten spürbar zu senken, die Abhängigkeit von steigenden Energiepreisen zu reduzieren und einen aktiven, sichtbaren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Macht, saubere Energie zu erzeugen, liegt nicht mehr nur in den Händen großer Konzerne, sondern auch in deinen. Nutze dein Recht auf Balkonkraftwerke – die Zeit war nie besser als jetzt!

Kategorien und Top-Artikel

Jetzt Ersparnis berechnen und Rabatt sichern

Personen im Haushalt

Jee-Won Seo

Jee-Won Seo ist Head of Content bei Yuma