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Rechtliches Änderung des Kleingartengesetzes: Bahn frei für das Balkonkraftwerk im Schrebergarten?

Änderung des Kleingartengesetzes: Bahn frei für das Balkonkraftwerk im Schrebergarten?

Andreas König
Änderung des Kleingartengesetzes: Bahn frei für das Balkonkraftwerk im Schrebergarten?

Hecken schneiden, Schnittgut häckseln, Rasen mähen: Kleingärtner:innen schrecken so schnell vor keiner Arbeit in ihrem Schrebergarten zurück. Nach der Änderung des Bundeskleingartengesetzes wäre also auch die Installation eines Balkonkraftwerks handwerklich ein Leichtes. Doch was ist nach der Novelle erlaubt? Und macht eine Mini-Solaranlage für die eigene Laube jetzt Sinn? 

Wie sieht die Stromversorgung in einem Schrebergarten aus?

In einem Schrebergarten an Strom zu kommen ist nicht so einfach, wie es sich vielleicht anhört. Der Grund dafür liegt im BKleingG. Dort heißt es in § 3 Kleingarten und Gartenlaube: „Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; […] Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.“

Im Klartext bedeutet das, dass Änderungen in und an der eigenen Laube, die dazu führen, dass sie zum langfristigen Wohnen geeignet wäre, untersagt sind. Dazu gehört theoretisch also auch eine Strom- oder Wasserversorgung innerhalb der eigenen vier Wände.

Ist in einer Kleingartenanlage eine Strom- und Wasserversorgung vorhanden, so sind Anschlüsse nur außerhalb der einzelnen Lauben zulässig.

Eine Ausnahme gilt für viele Kleingartenanlagen aus der ehemaligen DDR sowie Berlin, Bremen oder Hamburg. An diesen Standorten wurden die Schrebergärten nämlich in den meisten Fällen schon bei der Errichtung mit einem Stromanschluss in jeder Laube versehen. Für diese Gärten gilt der Bestandschutz.

Kein Strom oder zentrale Versorgung

In vielen Kleingartenanlagen gibt es allerdings gar keinen Stromanschluss. In anderen wird nicht zu jeder Laube ein Stromkabel verlegt. In den Anlagen, in denen die einzelnen Parzellen einen Stromanschluss haben, werden sie von dem verantwortlichen Verein, Verband oder dem Pächter versorgt.

Wenn eine zentrale Stromverteilung vorhanden ist, ist es schwierig bis unmöglich, einen individuellen Stromanschluss zu verlegen. In diesem Fall ist die elektrische Infrastruktur nicht für die einzelnen Parzellen, sondern für die gesamte Kleingartenanlage ausgelegt. Es gibt beispielsweise nur einen zentralen Stromzähler. Individuelle Stromanschlüsse würden einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Welche Änderungen sind im Bundeskleingartengesetz geplant?

Um die rechtliche Grauzone zu verkleinern, hat der Bundesrat Mitte Oktober 2023 einen neuen Gesetzentwurf für das Bundeskleingartengesetz verabschiedet.

Dieser beinhaltet folgenden Satz: „Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von einschließlich 800 Watt sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig.“

Der Entwurf liegt jetzt der Bundesregierung vor, die dazu eine Stellungnahme abgeben wird, ehe die Gesetzänderung vor den Bundestag geht. Für Gartenlauben-Besitzer:innen heißt das also: Auf die Plätze, fertig, Photovoltaik – oder?

Neuer Gesetzentwurf nicht so klar, wie er scheint?

Leider nicht. Denn auch der neue Gesetzentwurf hat einige Schwachstellen. Diese hat der Verein Balkon.Solar e. V. mit anderen Expert:innen in einer Stellungnahme aufgedröselt.

„Installierte Leistung“ zielt auf Solarmodule und nicht auf Wechselrichter ab

Ein erster Stolperstein liegt in der Formulierung für die zugelassene Leistung. Im neuen Gesetzentwurf wird nämlich von einer „installierten Leistung“ von 800 Watt gesprochen. Die 800 Watt würden sich demnach auf die Leistung der Solarmodule beziehen und beschreibt deren theoretische Höchstleistung (dieser Wert würde dann in Watt Peak gemessen).

Entscheidender ist jedoch die Wechselstromleistung (AC-Leistung), die durch den Wechselrichter reguliert wird. Diese beschreibt, wie viel Strom in das Hausnetz abgegeben werden kann. Und das ist weniger als die installierte Leistung.

Es gibt allerdings schon zahlreiche Balkonkraftwerke, die eine installierte Leistung von 800 Watt Peak (Wp) überschreiten.

Nicht deckungsgleich mit Solarpaket I

Darüber hinaus ist im von der Bundesregierung beschlossenen Solarpaket I festgelegt, dass Mini-PV-Anlagen ab 2024 eine installierte Leistung von 2.000 Wp und eine AC-Leistung von 800 Watt haben dürfen. Somit fällt die Grenze im BKleingG deutlich zu klein aus, zumal zahlreiche Gartengeräte mehr Strom benötigen als mit einer installierten Leistung von 800 Wp erreicht werden kann. Damit wäre ein Balkonkraftwerk für Kleingärtner:innen nur bedingt nützlich.

Balkonkraftwerk oder Insel-Solaranlage?

Balkonkraftwerke wären dank des neuen Zusatzes im BKleingG zulässig. Doch was ist eigentlich mit Insel-Solaranlagen? Diese unterscheiden sich von Mini-Solaranlagen in dem Punkt, dass sie nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden. Dadurch eignen sie sich perfekt für den mobilen Einsatz oder abgelegene Orte ohne Stromversorgung – wie Schrebergärten.

Durch die fehlende Trennung könnte sich nun auch eine 800-Wp-Begrenzung für diese Insel-Anlagen ergeben. Damit wären auch diese Anlagen für viele Gartengeräte nicht mehr leistungsstark genug.

Ein Stromzähler: Also auch nur ein Balkonkraftwerk?

Wie oben bereits erwähnt haben Schrebergärten, die über einen zentralen Stromanschluss verfügen lediglich einen Stromzähler. Wer also konform der Norm des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) vorgehen will, darf theoretisch pro Stromzähler nur ein Balkonkraftwerk mit 600 Watt AC-Leistung anschließen. Für mehrere Parzellen in einem Schrebergarten wäre das natürlich nicht umsetzbar.

Nur für den Eigengebrauch

Als letzten Kritikpunkt führt der Balkon.Solar e.V. den Passus „zur Eigenversorgung des Kleingartens“ an. Demnach dürfte nur der Besitzer:in der Mini-PV-Anlage den Strom auch nutzen. Auch hier wurde im Solarpaket I etwas anderes festgelegt.

Dort wird von einer „gemeinschaftlichen Eigenversorgung“ gesprochen. Demnach dürften mehrere Personen und nicht nur der Besitzer:in des Balkonkraftwerks den selbst erzeugten Strom nutzen.

Möglichkeiten bestehen nach der Änderung im Kleingartengesetz

Muss man sich jetzt also trotz Gesetzänderung von der Idee eines Balkonkraftwerks im Schrebergarten verabschieden? Nein, muss man nicht. Durch die neue Regelung sind Balkonkraftwerke und Inselanlagen ausdrücklich erlaubt. Es ist also schonmal ein Schritt in die richtige Richtung.

In einer Sendung des MDR erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton als Experte für erneuerbare Energien, dass es in Kleingartenanlagen, wo ein Stromanschluss vorhanden ist, schwer sein würde, eine Einspeisung durch Balkonkraftwerke zu verhindern.

Maslaton empfahl, außerordentliche Mitgliedsversammlungen einzuberufen, um einen Mehrheitsentscheid pro Mini-PV-Anlage zu erreichen.

Förderung in Berlin, genehmigungsfähige Balkonkraftwerke in Erfurt und Bayern

Einzelne Städte setzen sich darüber hinaus bereits auf eigene Faust für die kleinen Solaranlagen in Kleingartenanlagen ein. Berlin nahm Schrebergärten Anfang Oktober 2023 bereits in sein Förderprogramm für Photovoltaik auf. Dort erhalten Laubenpieper also mittlerweile einen Zuschuss in Höhe von 500 Euro.

In Erfurt sind Balkonkraftwerke seit 2023 genehmigungsfähig. Das ging aus einer Aktualisierung der Kleingartenordnung durch den lokalen Stadtverband der Kleingärtner hervor. Allerdings sind darin nur bewegliche Anlagen inbegriffen, die bestenfalls nicht auf dem Laubendach installiert werden.

Nach dem neuen Gesetzentwurf, der Stellungnahme des Balkon.Solar e.V. und der allgemeinen Entwicklung rund um das Thema nachhaltige Energieerzeugung ist davon auszugehen, dass weitere Städte und Bundesländer nachziehen.

Neuer Formulierungsvorschlag für Gesetzänderung

Darüber hinaus hat der Balkon.Solar e.V. einen neuen Formulierungsvorschlag an die Bundesregierung geschickt: „Die Nutzung von Photovoltaikanlagen ist unter Berücksichtigung der Regelungen der Absätze 1 und 2 zulässig. Sie berühren nicht die unter § 2 geregelte Gemeinnützigkeit.“ Alle weiteren Regelungen solle man den örtlichen Kleingartenvereinen überlassen.

Ob dieser Vorschlag Anklang findet, bleibt abzuwarten. Momentan können Laubenpieper lediglich entscheiden, ob sich die Anschaffung eines Balkonkraftwerks mit der momentan vorliegenden Gesetzesänderung für die eigenen Bedarfe lohnt.

Fazit

Die Änderung des Bundeskleingartengesetzes ist in jedem Fall ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings lässt die Formulierung einige Fragen offen. So kritisiert der Balkon.Solar e. V. in einer Stellungnahme mit anderen Expert:innen beispielsweise, dass von einer „installierten Leistung“ von 800 Watt für Solarmodule gesprochen wird. Diese Leistung überschreiten schon jetzt viele Balkonkraftwerke. Die Leistung ist auch nicht konsistent mit dem Solarpaket I der Bundesregierung, das ab 2024 Mini-PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von 2000 Wp vorsieht.

Wie es mit dem neuen Gesetzentwurf weitergehen wird, ist noch Zukunftsmusik.

Ob für den Schrebergarten oder doch für den Balkon: Wir beraten dich gerne bei der Wahl eines Balkonkraftwerks. Melde dich einfach bei unserem Kundenservice!

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Andreas König

Als Content-Manager kümmert sich Andreas bei Yuma um Redaktionelles. Hier nutzt er seine Erfahrung aus dem technischen Vertrieb und diversen Redaktionen, um über News und Wissenswertes zur Photovoltaik zu informieren.